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Satzung

Integral Bildungsforum e.V. KREFELD Datum: 14.03.2002

§1 Name und Sitz

Der Verein hat den Namen „Integral Bildungsforum e.V.“ mit seinem Sitz in Krefeld.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein hat das Ziel sich mit der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zu befassen. Weitere Ziele sind die Förderung der Jugendpflege und der Jugendhilfe.

Folgende Ziele werden hierbei angestrebt:

  • Förderung von Kindern und Jugendlichen bei der schulischen und außerschulischen Entwicklung.
  • Beratung der Eltern bei der Wahl der Schulart
  • die Nutzung von Computern und Computertechnologie im Bildungsbereich
  • Mitwirkung der Eltern bei bildungspolitischen Entscheidungen. Hierbei wird die Zusammenarbeit mit Schulen, Schulämtern, Kindergärten, Behörden, dem Rat der Stadt, dem Kultusministerium des Landes NRW und mit dem Vereinszweck entsprechenden Berufsverbänden und Vereinen angestrebt.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Informieren und Beraten über Schulungsangebote, besonders durch Veranstaltungen zur Begegnung von Eltern, Kindern, Lehrern und Erziehern, Unterstützung der Eltern im Umgang mit Schulen und andere an der Erziehung und Ausbildung beteiligten Institutionen und Einrichtungen.
  • Der Verein setzt sich für das interkulturelle Zusammenleben ein und organisiert Studienreisen, kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen, Tagungen sowie Arbeitsgruppen für Forschungszwecke ein.
  • Nach Erfüllen bestimmter Kriterien vergibt der Verein Stipendien an Schüler und Studenten.

Der Verein behält sich vor, für die Verwirklichung der oben genannten Zwecke, mit privaten und juristischen Personen im Bedarfsfall einen Darlehensvertrag abzuschließen.

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er Verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

Die Anerkennung der Satzung ist die Voraussetzung für die Vereinsmitgliedschaft. Jeder volljährige, natürliche und juristische Personen können Vereinsmitglied werden.

Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Abgelehnte hat die Möglichkeit sich an die Mitgliederversammlung zu wenden.

Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Vereinssatzung und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten. Das Mitglied darf nicht im Namen des Vereines handeln und Aktionen durchführen.

Das neue Mitglied kann zwischen zwei Formen der Mitgliedschaft wählen;

  1. a) Ordentliche Mitgliedschaft
  2. b) Fördermitgliedschaft

Als Fördermitglied zahlt er Beiträge und kann von den Ermäßigungen bei Programmangeboten des Vereins für seine Mitglieder Gebrauch machen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt;

  1. a) Durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung auf das Ende

eines Jahres mit einer Frist von vier Wochen erfolgen kann.

  1. b) Durch den Ausschluss aus dem Verein
  2. c) Durch den Tod

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch den Vorstand beschlossen werden;

  1. a) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine

Zeit von mindestens zwei Monaten in Rückstand geraten ist.

  1. b) Bei Verstößen gegen die Vereinssatzung.
  2. c) Bei Verletzung oder Beschädigung des vereinseigenen Vermögens.

Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Hauptversammlung zu. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die eventuell ausgehändigte Mitgliedskarte abzugeben.

§7 Beiträge der Mitglieder

Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben.

Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) Die Mitgliederversammlung
  2. b) Der Vorstand

§9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens jedes zweite Kalenderjahr einberufen. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn 25 % der Vereinsmitglieder dieses verlangen, und dies dem Vorstand schriftlich mitteilen. Die Einberufung erfolgt mindestens vierzehn Tage zuvor schriftlich an alle Mitglieder oder am jeweiligen „schwarzen Brett“ des Vereins unter Angabe der Tagesordnung, wobei die

Tagesordnung folgende Punkte erhalten sollte;

1) Die Erstattung des Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichtes,

2) Bericht der Kassenprüfer

3) Entlastung des Vorstandes,

4) Neuwahlen,

5) Beschlussfassung über Antrage,

6) Verschiedenes

Die Hauptversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer geleitet.

Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾ der gesamten Mitglieder für Satzungsänderungen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, entscheiden in der 2. Sitzung ¾ der anwesenden Mitglieder über die Beschlüsse für die Satzungsänderung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Einfache Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Über die Beschlußfassung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§10 Wählbarkeit zum Vorstand

Stimmberechtigt ist, wer bis zum Ablauf des Monats vor der Hauptversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat, und Mitglied des Vereins ist. Über den Ablauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

§11 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist offen. Auf Wunsch eines Mitglieds kann die Wahl auch geheim durchgeführt werden. Der Vorstand insgesamt bzw. einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.

Der Vorstand besteht aus:

Dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer sowie weiteren Beisitzern, deren Anzahl nach Erfordernis bestimmt wird.

Der Vorsitzender, sein Stellvertreter, der Schriftführer, und der Kassierer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen vertreten.

Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden.

Für bestimmte Tätigkeitsbereiche kann der Vorstand Geschäftsordnungen beschließen, Arbeitskreise und Ausschüsse bilden. Dieses muss jedoch der nächsten Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschluss vorgetragen werden.

§12 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

Sie haben vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 §13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der gesamten Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, entscheiden in der 2. Sitzung ¾ der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzender und der stellvertretende Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidationen.

Das nach Beendigung der Auflösung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke noch vorhandene Vereinsvermögen wird Aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu steuerbegünstigten Zwecke an das Paritätischer Wohlfahrtsverband verwendet.